Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen verpflichten den Empfänger, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In den meisten Fällen werden die Abmahnungen zu Recht ausgesprochen mit der Folge, dass eine strafebewehrte Unterlassungserklärung abgegeben muß. Durch das Unterzeichnen einer solchen Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Betroffene, ein bestimmtes (weil rechtswidriges) Verhalten zu unterlassen und für den Fall, dass der Betroffen erneut einen Verstoß begeht, eine Vertragsstrafe zu bezahlen.
Fraglich ist, ob der Unterzeichner auch dann eine Vertragsstrafe bezahlen muß, wenn sich in der Folgezeit herausstellt, dass das zu unterlassende Verhalten in Wirklichkeit rechtmäßig ist, ob es also möglich ist, sich durch Anfechtung wegen Irrtum von der Unterlassungserklärung zu lösen? Diese Frage stellt sich für den Betroffenen insbesondere dann, wenn er von dem Unterlassungsgläubiger zur Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen wird.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 22.03.2012, I-4 U 194/11, über eine derartige Fallkonstellation entschieden. Ein Abgemahnter hatte sich verpflichtet, es strafbewehrt zu unterlassen […], in Zusammenhang mit Werbung für Lackierarbeiten auch mit Sachverständigendienstleistungen zu werden. In der Folgezeit verstieß der Abgemahnte gegen diese Verpflichtung. Der Gläubiger verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund der unterschriebenen Unterlassungserklärung. Der Schuldner lehnte dies ab und meinte, der Gläubiger habe zu Unrecht abgemahnt und die Werbung sei zulässig. Insofern könne er die unter falschen Voraussetzungen abgegebene Unterlassungserklärung anfechten.
Hierzu führte das OLG Hamm aus:
„Auch wenn die Beklagte sich bei Abgabe der Erklärung in einem Irrtum über die Wettbewerbswidrigkeit ihres handeln befunden hätte, würde dies keine Anfechtung nach § 119 I BGB rechtfertigen. Denn die irrige Annahme wettbewerbswidrig gehandelt und infolgedessen zur Unterlassung verpflichtet zu sein, stellt lediglich einen Irrtum im Beweggrund dar. Ein solcher Motivgrund ist regelmäßig unbeachtlich. Sofern die von der Klägerin in der vorangegangenen Abmahnung geäußerte Rechtsansicht unzutreffend gewesen sein sollte, stellt dies für sich genommen keine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB dar.“
Im Ergebnis war es dann auch so, dass das Gericht die ursprünglich ausgesprochene Abmahnung als zu Recht ergangen einstufte, weil die vom Beklagten vorgenommene Werbung nach Ansicht des Gerichtes tatsächlich irreführend war.
Zusammenfassung: Eine unterzeichnete Unterlassungserklärung kann nachträglich nur unter ganz schwierigen Voraussetzungen beseitigt werden. Selbst wenn die der Unterlassungserklärung zugrunde liegende Abmahnung auf unzutreffende Rechtsansichten gestützt war, reicht dies für eine Anfechtung nicht aus. Lassen Sie daher im Zweifel prüfen, ob die Abmahnung zu Recht ergangen ist und eine Unterlassungserklärung demgemäß unterschrieben werden muß. Lassen Sie sich im Zweifel beim Entwurf einer Unterlassungserklärung anwaltlich beraten.
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